Abwasser


Warum muss meine Kleinkläranlage (KKA) jedes Jahr entleert werden?

Grundstückskläranlagen, die die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestanforderungen an Abwasserbehandlung nicht erbringen, entsprechen nicht dem Stand der Technik. Es handelt sich dabei um Absetzgruben (nur mechanische Reinigung) und Ausfaulgruben (teilbiologische Reinigung). Eine Weiternutzung kann befristet geduldet werden.

Für den Betrieb dieser Anlagen gilt DIN 4261.

Gemäß DIN 4261 muss jeder Grundstückseigentümer einen Wartungsvertrag für seine Anlage mit einem anerkannten Unternehmen abschließen. Ihr Wartungsunternehmen legt den optimalen Entsorgungszeitraum im Wartungsprotokoll fest.

Liegt dem Verband kein Wartungsprotokoll vor, muss die Fäkalschlammentsorgung mindestens einmal pro Jahr durch das vom Verband beauftragte Unternehmen erfolgen.

 

Grundstückskläranlagen, die nach DIN 4261 i. V. m. DIN EN 12566 errichtet und betrieben werden, entsprechen dem Stand der Technik. Sie werden auch als vollbiologische Kleinkläranlagen bezeichnet.

Diese Anlagen sind nach ihrer Betriebsanleitung zu warten, mindestens jedoch zweimal pro Jahr.

Die Fäkalschlammentsorgung erfolgt entsprechend der Vorgabe im Wartungsprotokoll.

Gibt es Fördermittel, wenn ich meine Kleinkläranlage erneuern möchte?

Die neue Richtlinie der Landesregierung zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 18.07.2018 ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Was wird gefördert?

Entsprechend der neuen Förderrichtlinie werden der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen entsprechend dem Stand der Technik (Einzelanlage bzw. Gruppenkleinkläranlage) auf Grundstücken gefördert, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Aufgabenträgers (TAV)

  • dauerhaft Direkteinleiter bleiben,
  • Direkteinleiter sind und nicht innerhalb von 15 Jahren an einen Kanal angeschlossen werden, sofern eine entsprechende Sanierungsanordnung vorliegt,
  • Einleiter in eine Teilortskanalisation sind und dauerhaft nicht an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden sollen und der Aufgabenträger (TAV) die Vorreinigung für häusliches Abwasser nach dem Stand der Technik durch Satzung verlangt.

Bei Direkteinleitungen muss der kommunale Aufgabenträger (TAV) für dieses Grundstück von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit sein und die zuständige Wasserbehörde muss die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer erlaubt haben (wasserrechtliche Erlaubnis).

Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen wird der Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum gefördert.

Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) kann beim Aufgabenträger (TAV) eingesehen werden. Für die Einsichtnahme ins Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) sollten Sie vorher einen Termin vereinbaren.

Wer kann eine Förderung erhalten?

  • private Bauherren (natürliche Personen als Eigentümer und Erbbauberechtigte eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes) für grundstückbezogene Kleinkläranlagen, Einzelanlagen – Beantragung von Zuschuss und Darlehen möglich (bei Gruppenlösungen, kann nur ein Zuschuss beantragt werden)
  • sonstige Bauherren (Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücken, soweit nur das Abwasser vom eigenen Grundstück behandelt werden soll und das Abwasser so beschaffen ist, dass eine Behandlung in einer Kleinkläranlage zulässig ist – nur Beantragung von Zuschuss möglich

Voraussetzung:

  • Die Maßnahme darf noch nicht begonnen sein. Der Beginn eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
  • Eine rückwirkende Förderung für bereits errichtete Anlagen ist nach der neuen Förderrichtlinie nicht mehr möglich.
  • Die KKA muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik haben – bei Ersatzneubau
  • Übereinstimmungserklärung der nachrüstenden Firma bei Nachrüstung einer KKA über die Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
  • Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung der KKA und der Dichtheit des Baukörpers, für private Anlagen durch ein Protokoll der Erstkontrolle des kommunalen Aufgabenträgers (TAV) der Abwasserbeseitigung,
  • Nachweis der Wartung für private Anlagen durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für KKA zertifizierten Fachbetrieb zum Zeitpunkt der Erstkontrolle
  • Mindestgröße: 4 EW (= Einwohnerwerte)

Wie hoch ist die Förderung?

Zuschuss

Für den Ersatzneubau einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für bis zu 4 EW 2.500,00 EUR zuzüglich 250,00 EUR je weiterem EW.

Für die Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für bis zu 4 EW 1.250,00 EUR zuzüglich 125,00 EUR je weiterem EW.

Bei weitergehenden Reinigungsanforderungen wird eine zusätzliche Zuwendung für bis zu 4 EW in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR je weiterem EW gewährt.

Bei Gruppenkleinkläranlagen privater Bauherren werden zusätzlich 250,00 EUR je lfd. m Schmutzwasserkanal im öffentlichen Raum von den Grundstückgrenzen bis zur Kleinkläranlage gewährt.

Darlehen

Darlehen sind nur für private Bauherren anstelle des Zuschusses möglich.

Zinsgünstiges Darlehen (bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen) zu folgenden Konditionen:

  • Darlehenshöchstbetrag 25.000,00 EUR (mindestens jedoch 2.000,00 EUR)
  • Darlehenslaufzeit 6 Jahre (ab Tilgungsbeginn)
  • Zinssatz 1,99 % p.a. bis auf weiteres nominal über die gesamte Darlehenslaufzeit
  • das Darlehen wird in einer Summe vergeben, Teilauszahlungen sind nicht möglich, das Darlehen wird ohne Sicherheiten gewährt
  • keine weiteren Gebühren

 

Wo beantragt man die Fördermittel?

Bei Ihrem Aufgabenträger, dem Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal (TAV).

Die Beantragung erfolgt mit den Unterlagen, die die Thüringer Aufbaubank dafür zur Verfügung stellt. Diese finden Sie auf deren Internetseite unter folgendem Link zum Download:

https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Kleinklaeranlagen

Muss ich meine Kleinkläranlage außer Betrieb nehmen, wenn mein Grundstück an die öffentliche Kläranlage angeschlossen wurde?

Gemäß Entwässerungssatzung ist die Grundstückskläranlage außer Betrieb zu setzen sobald ein Anschluss an eine öffentliche Kläranlage möglich ist. Eine anderweitige Nutzung z. B. als Regenwassernutzungsanlage o.ä. ist dem TAV anzuzeigen.

Bekomme ich fachliche oder technische Unterstützung bei Umbauarbeiten an der Abwasseranlage auf meinem Grundstück?

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verbandstechnik stehen Ihnen gern beratend zur Seite.

Können die Kläranlagen des TAV besichtigt werden?

Eine Besichtigung der Kläranlagen ist in kleinen Gruppen, 10-15 Personen, nach vorheriger Absprache möglich. Eine Führung dauert ca. 90 Minuten. Einzelführungen können nicht durchgeführt werden. Bitte teilen Sie uns bei Ihrer Anfrage mit, wann Sie welche Kläranlage (Creuzburg; Eisenach, Treffurt oder Großenlupnitz) besichtigen möchten.

 

Sie können gern über unsere Telefonzentrale unter der Rufnummer 036928 / 961-0 Kontakt mit dem Fachgebiet Abwasser aufnehmen.

Wie kann ich einen Abwasseranschluss beantragen?

Herunterladen (oder Abholung beim TAV) des Formulars „Antrag Entwässerung“, Ausfüllen und an den TAV senden.

Bitte beachten Sie die beizufügenden Anlagen:

Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1:1000

Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 8 Abs. 2 der Entwässerungssatzung des TAV die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind

Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf das vom TAV vorgegebene Höhenbezugssystem, aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind

Alles in doppelter Ausführung!

An wen kann ich mich wenden, wenn eine Störung in der Abwasserentsorgung vorliegt?

Der Trink- und AbwasserVerband ist rund um die Uhr unter der Tel.- Nr. 036928 / 961- 0 zu erreichen.