Grundstückskläranlagen, die die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestanforderungen an Abwasserbehandlung nicht erbringen, entsprechen nicht dem Stand der Technik. Es handelt sich dabei um Absetzgruben (nur mechanische Reinigung) und Ausfaulgruben (teilbiologische Reinigung). Eine Weiternutzung kann befristet geduldet werden.
Für den Betrieb dieser Anlagen gilt DIN 4261.
Gemäß DIN 4261 muss jeder Grundstückseigentümer einen Wartungsvertrag für seine Anlage mit einem anerkannten Unternehmen abschließen. Ihr Wartungsunternehmen legt den optimalen Entsorgungszeitraum im Wartungsprotokoll fest.
Liegt dem Verband kein Wartungsprotokoll vor, muss die Fäkalschlammentsorgung mindestens einmal pro Jahr durch das vom Verband beauftragte Unternehmen erfolgen.
Grundstückskläranlagen, die nach DIN 4261 i. V. m. DIN EN 12566 errichtet und betrieben werden, entsprechen dem Stand der Technik. Sie werden auch als vollbiologische Kleinkläranlagen bezeichnet.
Diese Anlagen sind nach ihrer Betriebsanleitung zu warten, mindestens jedoch zweimal pro Jahr.
Die Fäkalschlammentsorgung erfolgt entsprechend der Vorgabe im Wartungsprotokoll.
Die neue Richtlinie der Landesregierung zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 18.07.2018 ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Was wird gefördert?
Entsprechend der neuen Förderrichtlinie werden der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen entsprechend dem Stand der Technik (Einzelanlage bzw. Gruppenkleinkläranlage) auf Grundstücken gefördert, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Aufgabenträgers (TAV)
Bei Direkteinleitungen muss der kommunale Aufgabenträger (TAV) für dieses Grundstück von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit sein und die zuständige Wasserbehörde muss die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer erlaubt haben (wasserrechtliche Erlaubnis).
Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen wird der Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum gefördert.
Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) kann beim Aufgabenträger (TAV) eingesehen werden. Für die Einsichtnahme ins Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) sollten Sie vorher einen Termin vereinbaren.
Wer kann eine Förderung erhalten?
Voraussetzung:
Wie hoch ist die Förderung?
Zuschuss
Für den Ersatzneubau einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für bis zu 4 EW 2.500,00 EUR zuzüglich 250,00 EUR je weiterem EW.
Für die Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage mit einer biologischen Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für bis zu 4 EW 1.250,00 EUR zuzüglich 125,00 EUR je weiterem EW.
Bei weitergehenden Reinigungsanforderungen wird eine zusätzliche Zuwendung für bis zu 4 EW in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich 75,00 EUR je weiterem EW gewährt.
Bei Gruppenkleinkläranlagen privater Bauherren werden zusätzlich 250,00 EUR je lfd. m Schmutzwasserkanal im öffentlichen Raum von den Grundstückgrenzen bis zur Kleinkläranlage gewährt.
Darlehen
Darlehen sind nur für private Bauherren anstelle des Zuschusses möglich.
Zinsgünstiges Darlehen (bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen) zu folgenden Konditionen:
Wo beantragt man die Fördermittel?
Bei Ihrem Aufgabenträger, dem Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal (TAV).
Die Beantragung erfolgt mit den Unterlagen, die die Thüringer Aufbaubank dafür zur Verfügung stellt. Diese finden Sie auf deren Internetseite unter folgendem Link zum Download:
https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Kleinklaeranlagen
Gemäß Entwässerungssatzung ist die Grundstückskläranlage außer Betrieb zu setzen sobald ein Anschluss an eine öffentliche Kläranlage möglich ist. Eine anderweitige Nutzung z. B. als Regenwassernutzungsanlage o.ä. ist dem TAV anzuzeigen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verbandstechnik stehen Ihnen gern beratend zur Seite.
Eine Besichtigung der Kläranlagen ist in kleinen Gruppen, 10-15 Personen, nach vorheriger Absprache möglich. Eine Führung dauert ca. 90 Minuten. Einzelführungen können nicht durchgeführt werden. Bitte teilen Sie uns bei Ihrer Anfrage mit, wann Sie welche Kläranlage (Creuzburg; Eisenach, Treffurt oder Großenlupnitz) besichtigen möchten.
Sie können gern über unsere Telefonzentrale unter der Rufnummer 036928 / 961-0 Kontakt mit dem Fachgebiet Abwasser aufnehmen.
Herunterladen (oder Abholung beim TAV) des Formulars „Antrag Entwässerung“, Ausfüllen und an den TAV senden.
Bitte beachten Sie die beizufügenden Anlagen:
Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1:1000
Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 8 Abs. 2 der Entwässerungssatzung des TAV die Grundstückskläranlage und die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind
Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf das vom TAV vorgegebene Höhenbezugssystem, aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind
Alles in doppelter Ausführung!
Der Trink- und AbwasserVerband ist rund um die Uhr unter der Tel.- Nr. 036928 / 961- 0 zu erreichen.