Abwasserreinigung und Abwasserentsorgung mit vollbiologischen Kleinkläranlagen

Im Freistaat Thüringen wird das häusliche Abwasser derzeit überwiegend den kommunalen (zentralen) Kläranlagen zugeleitet, in denen es umweltgerecht gereinigt und behandelt wird. In den kommenden Jahren wird sich dieser Anteil erhöhen. Es gibt allerdings Gebiete in Thüringen, für die ein Anschluss an eine zentrale Kläranlage nicht wirtschaftlich zu realisieren ist. In diesen Gebieten sollen vollbiologische Kleinkläranlagen als Dauerlösung zum Einsatz kommen.

Der Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal (TAV) hat für einzelne Orte, Ortsteile und Siedlungsgebiete in einem Abwasserbeseitigungskonzept die zukünftige Abwasserentsorgung mit Kleinkläranlagen dargestellt. Wir informieren Sie im Folgenden über wesentliche Punkte vollbiologischer Kleinkläranlagen.

Stand der Technik

Vollbiologische Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung der häuslichen Abwässer. Sie sind für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 Kubikmeter und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen. Kleinkläranlagen gibt es in verschiedenen Größen (Einwohnerwerte): Bei häuslichem Abwasser ist pro Einwohner ein Einwohnerwert als Rechnungsgröße angesetzt. Wohnen auf einem Grundstück 4 Einwohner, so wird eine Kleinkläranlage für 4 Einwohnerwerte benötigt.

Kleinkläranlagen sind ab einer Nenngröße von 1 bis 4 Einwohnerwerten verfügbar. Diese können jedoch auch das Abwasser von weniger als 4 Einwohnern behandeln. Vollbiologische Kleinkläranlagen müssen eine allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin) besitzen. Anhand dieser Zulassung darf der Hersteller diese Anlagen vertreiben. Der Hersteller bekommt auf Grund dieser Zulassung für sein Produkt auch speziell eine Zulassungsnummer vom Bauinstitut.

Betrieb und Wartung

Vor der Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage ist eine Erstkontrolle durch den TAV (Aufgabenträger) durchzuführen. Die Inbetriebnahme kann erst erfolgen, wenn ein Grundstücksentwässerungsplan, Dichtigkeitsnachweis und das Inbetriebnahmeprotokoll vorliegt. Darüber hinaus darf eine vollbiologische Kleinkläranlage nur in Betrieb genommen werden, wenn ein Wartungsvertrag mit einem zertifizierten Fachbetrieb vorgelegt wird.

 

Ihre Anlage

Nur durch regelmäßige Wartungen können Sie die Funktionsfähigkeit und Reinigungsleistung Ihrer Kleinkläranlage sicherstellen, um den Anforderungen an die Anerkannten Regeln der Technik ( AaRT) zu entsprechen.

Deshalb sind Sie als Betreiber zu regelmäßigen Sichtkontrollen verpflichtet, um festzustellen, ob die Kleinkläranlage ordnungsgemäß funktioniert. Für die Kontrolle sind die weitergehenden Anforderungen der Bauaufsichtlichen Zulassung zu beachten.

Störungen und Vorkommnisse, die die Reinigungsleistung erheblich beeinträchtigen, sind zunächst dem TAV zu melden. Ein von Ihnen beauftragter Fachbetrieb kümmert sich anschließend um die Schadensbehebung.

Förderung und Rechtsgrundlagen

Der Ersatzneubau von Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, kann gefördert werden.

Die neue Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz wurde im November 2015 durch die Landesregierung beschlossen. Sie ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Somit ist weiterhin eine Beantragung von Fördermitteln für den Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen auf Grundstücken, die dauerhaft nicht an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden sollen, möglich.

Betreffende Grundstückseigentümer werden zu gegebener Zeit durch den Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal oder die Untere Wasserbehörde des Wartburgkreises bzw. der Stadt Eisenach im Rahmen von Sanierungsanordnungen informiert.

 

Die Beantragung erfolgt mit den Unterlagen, die die Thüringer Aufbaubank dafür zur Verfügung stellt. Diese finden Sie auf deren Internetseite unter folgendem Link zum Download:

https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Kleinklaeranlagen

Es ist selbstverständlich auch möglich, sich von den Fachleuten des TAV über das Förderverfahren und über technische Lösungen beraten zu lassen.

Die Antragsunterlagen werden in jedem Fall vom Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal, Am Frankenstein 1 in 99817 Eisenach entgegen genommen und dann an die entsprechende Stelle weitergeleitet.

 

DIE WICHTIGESTEN GESETZE ZUR KLÄRUNG UND EINLEITUNG VON HÄUSLICHEM ABWASSER IM FREISTAAT THÜRINGEN:

  • Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
  • Thüringer Kleinkläranlagenverordnung (ThürKKAVO)
  • Thüringer Kleinkläranlagenerlass
  • Grundsätze des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) des TAV
  • Entwässerungssatzung des TAV
  • Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen