Der Verband hat 9 Mitgliedskommunen. Die Vertreter dieser bilden als Verbandsräte die Verbandsversammlung als höchstes Beschlussorgan des Verbandes. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den jeweiligen Vertretern der Mitgliedsgemeinden (Verbandsräten).
Der gesetzliche Vertreter des Verbandsmitgliedes (Bürgermeister/-in bzw. Oberbürgermeister/-in) ist Verbandsrat Kraft Amtes (geborener Verbandsrat). Neben dem gesetzlichen Vertreter entsenden alle anderen Verbandsmitglieder jeweils zwei weitere Verbandsräte. Ausgeschlossen hiervon ist die Stadt Eisenach, die sechs weitere Verbandsräte erhält. Das Beschlussorgan bestellt die Verbandsräte sowie für jeden Verbandsrat einen Stellvertreter.
Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Amtszeit der Gemeinderäte und Kreistage bestellt.
Derzeit besteht die Verbandsversammlung aus 31 Verbandsräten.
Diese Stimmverteilung geht davon aus, dass bei allen Verbandsmitgliedern außer der Stadt Eisenach und den Gemeinden Ifta, Hörselberg-Hainich und Krauthausen die Summe der Stimmen der Verbandsräte pro Verbandsmitglied im Ergebnis einer Stimme pro angefangene 1.000 Einwohner der Mitgliedsgemeinde entspricht. Zur Gleichbehandlung der personellen Besetzung in der Verbandsversammlung wurde den Gemeinden Ifta und Krauthausen ein weiterer Verbandsrat zugestanden und somit eine zusätzliche Stimme vergeben. Gleichzeitig hat die Gemeinde Hörselberg-Hainich eine Stimme abgegeben. Die Verbandsräte der Stadt Eisenach haben so viele Stimmen wie die Verbandsräte aller anderen Verbandsmitglieder zusammen (Stimmenparität).
Die Stimmen sind den einzelnen Verbandsräten wie folgt zugeordnet:
Die Stimmabgabe der Vertreter eines Mitgliedes erfolgt einheitlich nach interner Abstimmung.
Die Verbandsversammlung verwaltet den Zweckverband. Sie trifft alle wesentlichen Entscheidungen. Die Verbandsversammlung ist das alleinige beschließende Organ in folgenden Angelegenheiten:
Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.