Verbandsversammlung

Der Verband hat 8 Mitgliedskommunen. Die Vertreter dieser bilden als Verbandsräte die Verbandsversammlung als höchstes Beschlussorgan des Verbandes. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den jeweiligen Vertretern der Mitgliedsgemeinden (Verbandsräten).

Der gesetzliche Vertreter des Verbandsmitgliedes (Bürgermeister/-in bzw. Oberbürgermeister/-in) ist Verbandsrat Kraft Amtes (geborener Verbandsrat). Neben dem gesetzlichen Vertreter entsenden alle anderen Verbandsmitglieder jeweils zwei weitere Verbandsräte. Ausgeschlossen hiervon ist die Stadt Eisenach, die sechs weitere Verbandsräte erhält. Das Beschlussorgan bestellt die Verbandsräte sowie für jeden Verbandsrat einen Stellvertreter.

Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Amtszeit der Gemeinderäte und Kreistage bestellt.

Derzeit besteht die Verbandsversammlung aus 28 Verbandsräten.

Die Verbandsräte der Stadt Eisenach haben so viele Stimmen wie die Verbandsräte aller anderen Verbandsmitglieder zusammen (Stimmenparität).

Die Stimmen sind den einzelnen Verbandsräten wie folgt zugeordnet:

  • Eisenach 32 Stimmen (gesetzlicher Vertreter 8 Stimmen, zweiter bis siebenter Verbandsrat je 4 Stimmen)
  • Ruhla 6 Stimmen (gesetzlicher Vertreter 2 Stimmen, zweiter bis dritter Verbandsrat 2 je Stimmen)
  • Treffurt 7 Stimmen (gesetzlicher Vertreter 3 Stimmen, zweiter bis dritter Verbandsrat 2 je Stimmen)
  • Creuzburg 3 Stimmen (gesetzlicher Vertreter 1 Stimmen, zweiter bis dritter Verbandsrat 1 je Stimmen)
  • Wutha-Farnroda 7 Stimmen (gesetzlicher Vertreter 3 Stimmen, zweiter bis dritter Verbandsrat 2 je Stimmen)
  • Seebach 3 Stimmen (gesetzlicher Vertreter 1 Stimmen, zweiter bis dritter Verbandsrat 1 je Stimmen)
  • Hörselberg-Hainich 3 Stimmen (gesetzlicher Vertreter 1 Stimmen, zweiter bis dritter Verbandsrat 1 je Stimmen)
  • Krauthausen 3 Stimmen (gesetzlicher Vertreter 1 Stimmen, zweiter bis dritter Verbandsrat 1 je Stimmen)

Die Stimmabgabe der Vertreter eines Mitgliedes erfolgt einheitlich nach interner Abstimmung.

Die Verbandsversammlung verwaltet den Zweckverband. Sie trifft alle wesentlichen Entscheidungen. Die Verbandsversammlung ist das alleinige beschließende Organ in folgenden Angelegenheiten:

  • Satzungen des Verbandes
  • Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan
  • Änderung und Erweiterung der Verbandsaufgaben
  • Aufnahme neuer Mitglieder
  • Auflösung des Verbandes
  • Bestellung des Wirtschaftsprüfers
  • Feststellung der Jahresabschlüsse und Entlastung der Verbandsvorsitzenden
  • Wahl des Verbandsvorsitzenden und Bestellung des/der Stellvertreter

Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.