Entwässerungsbeitrag

Der Verband erhebt Herstellungs-/ Anschaffungsbeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung seiner Abwasseranlagen.

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlagen des Verbandes angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind oder gewerblich genutzt werden oder einer baulichen, gewerblichen oder sonstigen abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzung zugänglich sind

 

Beitragssatz ab 01.01.2018 3,22 € / m² Veranlagungsfläche

Dieser Beitragssatz gilt für alle Grundstücke, deren sachliche Beitragspflicht ab dem 01.01.2018 entsteht (es gilt die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung 01 2018).

 

Beitragssatz bis 31.12.2017 2,51 € / m² Veranlagungsfläche

Dieser Beitragssatz gilt für alle Grundstücke, deren sachliche Beitragspflicht bis zum 31.12.2017 entstanden ist (es gilt die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung in der Fassung vom 07.10.2016).

 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tel.: 036928 / 961 – 103

 

Allgemeine Informationen

Warum wird ein Entwässerungsbeitrag erhoben?

Während Gebühren der Deckung von laufenden Kosten dienen, werden zur anteiligen Finanzierung von Investitionsvorhaben Beiträge von den Grundstückseigentümern für die Errichtung von Kläranlagen sowie Haupt- und Verbindungssammlern erhoben.

 

Welche Grundstücke werden mit einem Entwässerungsbeitrag belastet?

Beitragspflichtig sind alle Grundstücke, die an die Abwasseranlagen des Verbandes angeschlossen sind; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind oder gewerblich genutzt werden oder einer baulichen, gewerblichen oder sonstigen abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzung zugänglich sind.

 

Was bedeutet „Entwässerung“ bzw. welche Art der Entwässerung dient als Grundlage der Erhebung eines Entwässerungsbeitrages?

Unter Entwässerung versteht man das gezielte Abführen von Wasser. Hierzu zählen sowohl das häusliche und industrielle Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser (Regenwasser). Ist eine Einleitung in den öffentlichen Kanal gegeben, ist das Grundstück für die Beitragserhebung relevant.

 

Wie erfolgt die Berechnung?

Grundlage der Beitragsberechnung ist die Grundstücksfläche lt. Grundbuch und die Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes, welches sich auf dem Grundstück befindet. Eine genaue Unterteilung der Berechnungsmodalitäten finden Sie in der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung.

Die Berechnung des Entwässerungsbeitrages erfolgt verbrauchsunabhängig und steht nicht im Zusammenhang mit der Wasser-, Abwasser- und Niederschlagswassergebühr.

Sofern die Beitragserhebung nur auf Grund des Einleitens von Niederschlagswasser (z.B. Garagen ohne Abwasseranschluss) vollzogen wird, ist hier ebenfalls die Grundstücksgröße ausschlaggebend und nicht die versiegelte Fläche, die für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr im Erhebungsbogen zu Dachflächen etc. angegeben wurde.

 

Vollgeschoss:

Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Maßgeblich für die Berechnung sind die lichten Maße zwischen den Außenwänden des betreffenden Geschosses, ohne die Stärke der Außenwände zu berücksichtigen. Bei Kellergeschossen ist die Grundfläche des darüberliegenden Geschosses unter Berücksichtigung des Satz 2 maßgeblich.

 

Vollgeschossfaktor:

Mit dem Vollgeschossfaktor wird die Grundstücksfläche multipliziert, um die Veranlagungsfläche zu ermitteln. Der Vollgeschossfaktor ist abhängig von der Anzahl der vorhandenen Vollgeschosse. Für das 1. Vollgeschoss beträgt der Faktor 1, für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Faktor um 0,5.

1 Vollgeschoss – Faktor 1,0
2 Vollgeschoss – Faktor 1,5
3 Vollgeschoss – Faktor 2,0
4 Vollgeschoss – Faktor 2,5
5 Vollgeschoss – Faktor 3,0
6 Vollgeschoss – Faktor 3,5

Für Grundstücke, welche ausschließlich mit Garagen oder Stellplätzen bebaut sind, beträgt der Vollgeschossfaktor 0,5.

 

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist.

Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.

Weitere Details können der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung entnommen werden.

 

Allgemeine Information zum Ablauf der Beitragserhebung

Vor Erlass des Beitragsbescheides wird eine Vorankündigung versandt. Hierin wird der voraussichtlich zu zahlende Beitrag angekündigt mit der Bitte, die genannten Angaben zu überprüfen. Sofern der betreffende Eigentümer Anmerkungen hat (z.B. bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse, Eigentumswechsel etc.), kann er diese formlos (ohne Einlegung eines formellen Widerspruches) bei uns einreichen. Dadurch kann kurzfristig eine Überprüfung und ggf. eine nötige Korrektur vorgenommen und der Beitragsbescheid korrekt versandt werden. Dies erspart Zeit und vermindert den Verwaltungsaufwand. Erfolgen solche Einwände erst nach Erlass des Beitragsbescheides, ist dies mit einem Widerspruchsverfahren entsprechend der Verwaltungsgerichtsordnung verbunden.