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Verbandsversammlung

Der Verband hat 9 Mitgliedskommunen. Die Vertreter dieser bilden als Verbandsräte die Verbandsversammlung als höchstes Beschlussorgan des Verbandes. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den jeweiligen Vertretern der Mitgliedsgemeinden (Verbandsräten).

Jedes Verbandsmitglied kann je angefangene 1.000 Einwohner einen Verbandsrat, maximal aber 7 Verbandsräte entsenden. Der gesetzliche Vertreter des Verbandsmitgliedes (Bürgermeister/-in bzw. Oberbürgermeister/-in) ist Verbandsrat Kraft Amtes (geborener Verbandsrat). Die weiteren Verbandsräte (gekorene Verbandsräte) werden durch die Stadt- bzw. Gemeinderäte des jeweiligen Verbandsmitgliedes bestellt. Für jeden Verbandsrat ist ein/e Stellvertreter/-in zu bestellen.

Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Amtszeit der Gemeinderäte und Kreistage bestellt.

Derzeit besteht die Verbandsversammlung aus 40 Verbandsräten.

Jedes Verbandsmitglied außer der Stadt Eisenach hat 42 Stimmen je angefangene 1.000 Einwohner. Die Stadt Eisenach hat so viele Stimmen, wie alle anderen Verbandsmitglieder zusammen (Stimmenparität). Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes sind zu gleichen Teilen den einzelnen Verbandsräten des Mitgliedes zugeordnet. Die Stimmabgabe der Vertreter eines Mitgliedes erfolgt einheitlich nach interner Abstimmung.

Die Verbandsversammlung verwaltet den Zweckverband. Sie trifft alle wesentlichen Entscheidungen. Ausschließlich die Verbandsversammlung ist beschließendes Organ in folgenden Angelegenheiten:

Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

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